Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bereich Vermietung

Stand Jänner 2021

1. Mietbedingungen
1.1. Für die Vermietung unserer Maschinen an Unternehmer und Verbraucher gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen, soweit im Einzelfall (z.B. im Mietvertrag) nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

1.2. Preisangebote erfolgen stets freibleibend. Preisänderungen und Zwischenvermietungen sind vorbehalten. Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzl. USt.

1.3. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere zum vertraglich vereinbarten Einsatz- bzw. Verwendungszweck zu überlassen.

1.4. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass der Mietgegenstand für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Auf Anfrage stellt der Vermieter technische Daten des Mietgegenstands bereit, die dem Mieter bei der Beurteilung der Eignung behilflich sein können. Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten.

1.5. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die ihm daraus entstehenden Kosten zu berechnen.

1.6. Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz des Mietgegenstands in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken.

1.7. Sollte sich die vereinbarte Mietdauer auf Wunsch des Mieters verlängern, muss der Vermieter vorher dazu zustimmen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Eine Verkürzung der vereinbarten Mietdauer ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Vermieter behält sich vor, im Einzelfall einer Verkürzung schriftlich zuzustimmen.

1.8. Sollte der Mietgegenstand infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sein Recht auf Zahlung des Mietzinses.

1.9. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht der Mietgegenstand unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe des Mietgegenstands nach Dienstschluss des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme des Mietgegenstands durch den Vermieter am nächsten Tag.

2. Einsatzbedingungen
2.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise und schonend zu gebrauchen, ihn vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch des Mietgegenstands und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Hebebühnen, zu beachten.

2.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter oder dessen Mitarbeiter in die Handhabung des Mietgegenstands einzuweisen. Auf Anfrage kann der Vermieter solche Einweisungen durchführen und dafür ein gesondertes Entgelt verlangen. In diesem Fall sind nur die eingewiesenen Arbeitskräfte des Mieters zum Bedienen des Mietgegenstands berechtigt. Das Bedienungspersonal muss deutsche Sprache beherrschen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Auftrag zum Bedienen des Mietgegenstands muss vom Mieter schriftlich erteilt sein. Falls der Vermieter dem Mieter ohne Entgelt Informationen oder Hinweise über die Bedienung des Kaufgegenstandes erteilt (Einweisung), so erfolgt eine solche Einweisung ausschließlich als freiwillige und unentgeltliche Zusatzleistung des Vermieters ohne jede Gewähr des Verkäufers für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit. Der Verkäufer haftet nicht für die Einweisung. Der Käufer ist auch für den Fall, dass eine Einweisung erfolgt, verpflichtet, sich selbst über die korrekte Bedienung des Kaufgegenstandes zu informieren und sicherzustellen, dass die Bedienung nur in korrekter Weise und nur durch dazu berechtigte und dazu fähige Personen erfolgt.

2.3. Dem Mieter oder von ihm beauftragten Bedienungspersonen werden bei Übergabe des Mietgegenstands die Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Die Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzen die Bedienungspersonen diese Obliegenheit, so haftet für alle daraus entstehenden Schäden der Mieter wie für eigenes Verschulden.

2.4. Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

2.5. Bei groben Arbeiten ist der Mietgegenstand ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren.

2.6. Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung des Mietgegenstands, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz, trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den ihm allenfalls entstehenden Schaden aus dem Mietausfall während der Instandsetzungs- bzw. Reinigungszeit selbst.

2.7. Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Mietgegenstands an andere Personen (Untervermietung) nicht erlaubt.

2.8. Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist ein Einsatz des Mietgegenstands außerhalb Österreichs nicht zulässig.

2.9. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie an dem Mietgegenstand täglich zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

2.10. Transporte von Mietgegenständen, sofern sie durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit mit dem Zugfahrzeug erreichbar. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen des Mietgegenstands auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

2.11. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Ausfallzeiten, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, werden dem Mieter angelastet.

2.12. Der Mietgegenstand wird zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt übergeben. Der Übergabezeitpunkt kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc. verschieben. Dem Mieter entstehen hieraus keine Ansprüche.

3. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
3.1. Der Vermieter wird den Mietgegenstand während der Mietdauer auf seine Kosten im brauchbaren Zustand erhalten.

3.2. Alle Mängel am Mietgegenstand sind unverzüglich schriftlich beim Vermieter anzuzeigen. Bei verspätet erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch auf Zinsminderung ausgeschlossen, bei zusätzlichem Vorliegen von Verschulden wird der Mieter schadenersatzpflichtig. Wenn der bedungene Gebrauch des Mietgegenstands durch ein Verschulden des Mieters oder aus in der Sphäre des Mieters gelegenen Gründen unmöglich wird, besteht kein Anspruch auf Zinsminderung.

3.3. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen notwendigen oder nützlichen Erhaltungsarbeiten an dem Mietgegenstand sind ausgeschlossen.

3.4. Sofern der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen hat, haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern und im Hinblick auf Personenschäden. Ist der Mieter Unternehmer, so hat er das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beweisen. Der Vermieter haftet in jedem Fall nicht für mittelbare, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung des Vermieters ist auf einen Betrag von EUR 50.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

3.5. Der Vermieter haftet nicht für Beeinträchtigungen am Mietgegenstand, die üblich und vorhersehbar sind. Der Mieter übernimmt das Betriebsrisiko für die Dauer des Mietvertrags und haftet insbesondere auch dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietgegenstands möglich machen.

3.6. Für alle Beeinträchtigungen und Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch unvorhersehbares Versagen oder zufälligen Ausfall des Gerätes verursacht werden, trägt der Mieter die Gefahr. Für Schäden, die mit dem Mietgegenstand während der Mietdauer Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

3.7. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an dem Mietgegenstand verursachen oder die durch sonstige Gründe entstehen, während der Mieter den Mietgegenstand unter seiner Obhut hat, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten durch die Beschädigung oder durch übermäßige Abnützung. Die Reparaturkosten werden dem Mieter berechnet. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines beeidigten Sachverständigen. Im Fall eines Verkehrsunfalls ist in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

3.8. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für einen Versicherungsschutz des Mieters zu sorgen. Der Mieter ist daher für den Abschluss insbesondere einer Maschinenbruchversicherung oder Diebstahlversicherung selbst verantwortlich. Für Schäden aus einer mangelnden Versicherung haftet der Mieter.

3.9. Der Mieter haftet in jedem Fall und in vollem Umfang unter anderem für Schäden aus folgenden Ursachen:
a, Schäden auf Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
b, Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen,
c, Weitervermietung des Mietgegenstands oder Überlassung an nicht berechtigte Personen,
d, Sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung,
e, Diebstahl, auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung, sowie daraus resultierenden Ausfallsansprüchen des Vermieters.

3.10. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, außerordentliche Kündigung
4.1. Der Mietzins wird vom Zeitpunkt der Abfahrt des Mietgegenstands vom Betriebshof bzw. Sitz des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin und Übergabe an den Vermieter berechnet. Jeder angefangene Tag wird in voller Höhe berechnet.

4.2. Bei dem Mietzins handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten.

4.3. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal des Vermieters:
a, Im vereinbarten Mietzins sind Kosten für Bedienungsfachpersonal des Vermieters nicht enthalten. Vom Mieter angefordertes Bedienungsfachpersonal wird nach Stunden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal des Vermieters im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für sein Personal dagegen nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.
b, Für den Transport des Mietgegenstands vom Betriebshof bzw. Sitz des Vermieters zum Einsatzort wird, sofern er vom Vermieter durchgeführt wird, gegenüber Unternehmern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz oder zu vereinbarten Pauschalkosten abgerechnet. Das Straßentransportrisiko vom Betriebshof bzw. Sitz des Vermieters bis zum Einsatzort trägt dabei der Vermieter. Ist der Mieter Unternehmer, so trägt er das Transportrisiko. In jedem Fall erfolgt die Rückstellung des Mietgegenstands nach Ablauf der Mietdauer auf Kosten und Risiko des Mieters.

4.4. Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich der zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuer. Abrechnungsgrundlage ist der vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegengezeichneten Mietvertrag und der jeweils vereinbarte Mietzins bzw. Stundensatz.

4.5. Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden. Ein Zwei- oder Drei- Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zusage durch den Vermieter zulässig. Für jegliche übermäßige Abnutzung haftet der Mieter.

4.6. Der Vermieter ist berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Mietgegenstands eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.

4.7. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Dem Vermieter steht außerdem das Recht zu, den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer aufzulösen (außerordentliche Kündigung), wenn der Mieter nach Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses säumig ist oder von dem Mietgegenstand einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht. Gegenüber Unternehmern kann der Vermieter nach seiner Wahl auch die weitere Zurverfügungstellung von Mietgegenständen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Mietzinses abhängig machen.

4.8. Für den Fall des Zahlungsverzugs wird eine Pauschale von 25 Prozent des Auftragswertes als Konventionalstrafe vereinbart. Davon unberührt bleiben dem Vermieter entstandene höhere Schäden.

4.9. Zahlungsbedingungen: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die vereinbarte Miete zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in brutto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen. Verbrauchern steht das Recht zu, Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, und zwar im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5. Gerichtsstand, Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in A-9761 Greifenburg.

5.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters in A-9761 Greifenburg. Davon ausgenommen sind die gesetzlich zwingend vorgesehenen Gerichtsstände für Verbraucher.

5.3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

6. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

Bereich Maschinenhandel

Stand Jänner 2024

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen uns und einem Unternehmer oder Verbraucher abgeschlossen werden (nachfolgendend kurz „Vertragspartner“) und zwar in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für Mietverträge gelten im Speziellen die Mietbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Verträge, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung unseres Unternehmens oder im gesonderten Angebot unseres Unternehmens ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Legung eines Angebots durch den Vertragspartner.

2.2. Vertragsabschlüsse kommen mit der fristgerechten Annahme unseres Angebots unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, mit der Einbezahlung der Rechnung im Vorhinein, spätestens jedoch mit Lieferung und Annahme der Ware zustande. Wir behalten uns vor, Angebote auf Abschluss eines Vertrages von Unternehmern binnen 14 Tagen abzulehnen oder anzunehmen. In dieser Frist ist der unternehmerische Vertragspartner an sein Angebot gebunden.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten
3.1. Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO und ohne die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen jeweils noch etwaige Versandkosten sowie Zoll- oder sonstige Einfuhrabgaben.

3.2. Bei Preisänderungen die sich aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern, Abgaben, etc.), zwischen Auftragsbestätigung und Bereitstellung oder Lieferung der Ware ergeben, sind wir berechtigt, für den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Bereitstellung/Lieferung der Ware gegenüber Vertragspartnern eine Preisberichtigung, sei es eine Senkung oder Anhebung des Preises, vorzunehmen.

3.3. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist sofort mit Rechnungserhalt fällig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Zahlungsziel entsprechend der Rechnung einzuhalten. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Lieferung
4.1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt durch Bereitstellung und Abholung der Ware durch den Vertragspartner am Sitz von Michael Haßlacher, MSc oder durch Zustellung. Wir sind berechtigt, Teilleistungen bzw. Teillieferungen durchzuführen.

4.2. Die Lieferung erfolgt laut Vereinbarung sonst binnen angemessener Frist. Zur Leistungserbringung sind wir aber nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen, die für die Ausführung erforderlich sind, insbesondere technische Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, erfüllt hat und eine allenfalls vereinbarte Vorauszahlung geleistet hat.

4.3. Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc. verlängern. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nicht zeitgerecht erfüllt. Dem Käufer entstehen durch eine solche Verlängerung der Lieferfrist keine Ansprüche.

4.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht beim Versendungskauf bereits mit der Anzeige der Versand- und Lieferbereitschaft durch uns auf den Vertragspartner über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, erfolgt der Gefahrenübergang erst mit der Übergabe der Waren an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist.

5. Verzug, Mahn-/Inkassokosten
5.1. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten (Unternehmer: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank jährlich; Verbraucher: 4% jährlich)

5.2. Bei Zahlungsverzug haftet uns der Vertragspartner für jeden Schaden, der uns durch den von ihm verschuldeten Verzug entsteht (z.B. höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits). Gerät der Vertragspartner mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und bei verschuldetem Verzug zusätzlich den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.

5.3. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust ein, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug ist.

5.4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom unternehmerischen Vertragspartner einen Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten zu fordern. Für darüberhinausgehende Schäden aufgrund des vom Vertragspartner verschuldeten Zahlungsverzugs, insbesondere auch Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, und gegenüber Verbraucher gilt, dass uns der Vertragspartner in vollem Umfang dafür haftet.

5.5. Transportschäden hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen bleibt die Ware in unserem Eigentum. Jede Weitergabe der Ware an Dritte während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich untersagt.

6.2. Ist der Vertragspartner auch nur teilweise in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit auf dessen Kosten abzuholen.

6.3. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich davon zu verständigen.

7. Storno / Rücktritt

7.1 Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich der Verzinsung in Höhe von 5 (fünf ) Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 (acht) Tagen an den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.

7.2 Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder 20 (zwanzig) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen.

7.3 Hinsichtlich der Stornogebühr wird ausdrücklich der Verzicht auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes vereinbart. Der Verkäufer kann neben der Stornogebühr auch (ergänzend) Schadenersatz begehren. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass dann, wenn er sich in Verzug befindet und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt bereits schriftlich dem Käufer mitgeteilt hat, der Verkäufer berechtigt ist, auch ohne vorherige Anmeldung den Kaufgegenstand beim Käufer oder einem Dritten abzuholen.

7.4 Hat bei Verbrauchergeschäften der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

8. Gewährleistung
8.1. Der Kaufgegenstand wird im Falle der Besichtigung wie besichtigt verkauft. Unabhängig von einer Besichtigung ist jede Gewährleistung des Verkäufers für den Kaufgegenstand gegenüber Unternehmern ausgeschlossen und es bestehen keine Zusicherungen des Verkäufers über den Zustand des Kaufgegenstandes, insbesondere nicht betreffend die Qualität, Güte, verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, wobei die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren ein Jahr beträgt.

8.2. Besteht dennoch ein Gewährleistungsanspruch sind wir berechtigt, nach unserer Wahl mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.

8.3. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt, wenn der Käufer Unternehmer ist, bei beweglichen Sachen 6 Monate.

8.4. Sofern Neuwaren verkauft werden, beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern 2 Jahre und gegenüber Unternehmern 1 Jahr. Unternehmer sind in diesem Fall verpflichtet, die Ware bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Mängel, die der Vertragspartner festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen, andernfalls er Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen kann. Es gelten die §§ 377, 378 UGB.

8.5. Nicht von der Gewährleistung erfasst sind insbesondere Mängeldie aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

8.6. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Ware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers zu beachten.

8.7. In jedem Fall verliert der Vertragspartner allfällige Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder nicht autorisierte Dritte in die Ware eingreifen oder Reparaturen bzw. Reparaturversuche vornehmen.

8.8. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB (gesetzliche Beweislastumkehr) sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

9. Schadenersatz und Haftung
9.1. Sofern wir für einen Schaden einzustehen haben, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ausgenommen davon sind Personenschäden. Ist der Vertragspartner Verbraucher, haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung des Verkäufers ist auf einen Betrag von EUR 50.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

9.2. Das Vorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

9.3. Wir haften insbesondere nicht für mittelbare/indirekte Schäden und entgangenen Gewinn. Wir übernehmen keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung gestellten Informationen.

9.4. Ein dem Vertragspartner zustehender Regressanspruch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.

9.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte. Wir übernehmen keine Haftung für eine verspätete Lieferung, die sich aus Umständen ergibt, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.

9.6. Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so kann er Schadenersatzansprüche nach dem Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens nicht mehr geltend machen.

9.7. Falls der Verkäufer dem Käufer Informationen oder Hinweise über die Bedienung des Kaufgegenstandes erteilt (Einweisung), so erfolgt eine solche Einweisung ausschließlich als freiwillige und unentgeltliche Zusatzleistung des Verkäufers ohne jede Gewähr des Verkäufers für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit. Der Verkäufer haftet nicht für die Einweisung. Der Käufer ist auch für den Fall, dass eine Einweisung erfolgt, verpflichtet, sich selbst über die korrekte Bedienung des Kaufgegenstandes zu informieren und sicherzustellen, dass die Bedienung nur in korrekter Weise und nur durch dazu berechtigte und dazu fähige Personen erfolgt.

10. Konventionalstrafe
Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit uns nicht oder gerät er damit in Verzug, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung des Ersatzes des tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt davon unberührt.

11. Verkürzung über die Hälfte / Irrtumsanfechtung
Gegenüber Unternehmern wird das Recht des Vertragspartners zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ausgeschlossen. Ferner ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Ansprüche aus Irrtumsanfechtung iSd §§ 871 ff ABGB geltend zu machen.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
12.1. Verbrauchern steht das Recht zu, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, und zwar im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Gegenüber Unternehmern ist das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von uns ausgeschlossen.

12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt dem Vertragspartner nur zu, wenn er Verbraucher ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform
13.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Michael Haßlacher, MSc in A-9761 Greifenburg.

13.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Vertragspartner und uns bzw. mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Michael Haßlacher, MSc in A-9761 Greifenburg. Davon ausgenommen sind die gesetzlich zwingend vorgesehenen Gerichtsstände für Verbraucher.

13.3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

13.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.